§ 22 Einsichtnahme in das Register
Stand: 19.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/22#abs-1 (1) Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/22#abs-2 (2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/22#abs-3 (3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 22 DesignG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 11.08.2005 – 10 W (pat) 704/03
- BPatG, 23.11.2017 – 30 W (pat) 803/15Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Sportbrille" – abstrakter Hell-/Dunkelkontrast ohne Festlegung auf konkrete Farbtöne - hinreichend bestimmtes Merkmal
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.